Bild mit Landtagsgebäude und Wappen des Landtags von Baden-Württemberg

KONTAKT - Besucherdienst - Hinweise zum Aufenthalt im Landtagsgebäude

(Basierend auf der Allgemeinen Anordnung des Präsidenten des Landtags über das Betreten des Landtagsgebäudes sowie über das Verweilen und die Ordnung und Sicherheit im Landtagsgebäude vom 13. Mai 1975, veröffentlicht im StAnz. Nr. 40/41 S. 5)

§ 1 Betreten des Landtagsgebäudes

Besucher haben sich an der Pforte auszuweisen.
Hinweis:
Bei Gruppen genügt das Vorzeigen der schriftlichen Einladung. Gruppen die keine Einladung erhalten haben, nennen Herkunftsort und Bezeichnung der Gruppe, unter der sie beim Besucherdienst angemeldet sind.

§3

Die Leiter der Besuchergruppe haben sich im Beisein eines Angehörigen des Ordnungspersonals am Eingang zum Landtagsgebäude zu vergewissern, dass mit ihrer Gruppe nicht andere Besucher das Landtagsgebäude betreten.

§4

Die Besucher des Landtagsgebäudes haben Mäntel, Taschen, Gepäckstücke, Film- und Fotoapparate sowie Tonbandgeräte und dergleichen an der Garderobe in der Eingangshalle abzulegen.

§5

Besichtigungen des Landtagsgebäudes sind nur in Begleitung von Abgeordneten oder von Angehörigen der Landtagsverwaltung bzw. der Fraktionsgeschäftsstellen gestattet.
Hinweis:
Besucher müssen während der Führung bei der Gruppe bleiben. Muss die Gruppe verlassen werden ist der Leiter/die Leiterin der Gruppe zu verständigen.

§7

(1) Besucher haben Störungen jeglicher Art sowie ein ungebührliches Verhalten im Landtagsgebäude zu unterlassen.

(2) Im Landtagsgebäude einschließlich des überdachten Umgangs dürfen Flugblätter, Spruchbänder und ähnliches Informationsmaterial von Besuchern nicht gezeigt und nicht verteilt werden.

§8

Besucher des Landtagsgebäudes haben den Weisungen des Ordnungspersonals des Landtags Folge zu leisten. Das Ordnungspersonal hat sich auf Wunsch durch Dienstausweis auszuweisen, sofern es nicht durch seine Dienstbekleidung als solches erkennbar ist.

§9

Das Ordnungspersonal ist berechtigt, im Einzelfall gegenüber Besuchern erforderlichenfalls diejenigen Maßnahmen zu treffen, die zur Ordnung und Sicherheit im Landtagsgebäude unerlässlich sind. Insbesondere ist es befugt, die Personalien von Störern festzustellen und Störer gegebenenfalls aus dem Landtagsgebäude zu verweisen.

§10

Zum Ordnungspersonal gehören entsprechend ihren Dienstobliegenheiten:
die Pförtner,
die Beamten der Polizeiwache im Landtagsgebäude,
die Angehörigen des Aufsichtsdienstes,
die Bediensteten des Ordnungs- und Sitzungsdienstes.

Im Bedarfsfall sind alle Bediensteten der Landtagsverwaltung berechtigt, die Aufgaben des Ordnungspersonals wahrzunehmen.